Allgemeine Geschäftsbedingungen der MG Future GmbH
I. Geltungsbereich, Abweichende Einkaufsbedingungen, Schriftform, Rechte an Zeichnungen, Handelsklauseln
1. Für alle Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen der MG Future GmbH (nachfolgend "Verkäuferin") gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen (nachfolgend AGB). Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Verkäuferin hat diesen im Einzelfall vorher schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten im Falle laufender Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, soweit von beiden Parteien vorher keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen waren.
2. Bestellungen, Annahmeerklärungen, Änderungen und sonstige Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Beschaffenheitsgarantien. Vertragsänderungen sollen ebenfalls schriftlich niedergelegt werden.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Ver- käuferin eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens der Verkäuferin Dritten zugänglich gemacht werden. Vorgenannte Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen sind der Verkäuferin auf Anforderung unverzüglich zurückzugeben, wenn die Verkäuferin den Auftrag nicht erteilt bekommen sollte oder aus sonstigen Gründen kein Vertrag mit dem Käufer zustande kommt.
4. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart oder vom Käufer schriftlich ange- geben, gelten die der Verkäuferin im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
5. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung.
II. Angebot, Vertragsschluss, Vertretung, Beschreibungen
1. Die Angebote der Verkäuferin sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart werden. Die Verkäuferin ist bei vorrätiger Ware eine Woche, andernfalls vier Wochen an sein Angebot gebunden. Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der bei der Verkäuferin eingegangenen Bestellung, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Käufer zustande.
2. Die Verkaufsangestellten der Verkäuferin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, es sei denn, der Käufer durfte darauf vertrauen, dass die vor- genannten Personen entsprechend berechtigt sind.
3. Gewichts-, Maß- und sonstige Leistungsbeschreibungen und Daten sowie Zeichnungen und Abbildungen sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
III. Preise, Preisänderung
1. Die Preisangaben der Verkäuferin verstehen sich netto ohne die jeweils gültige Umsatz- steuer und ohne Verpackungs-, Fracht-, Aufstellungs- oder Montagekosten ab Lager. Diese Kosten sowie die Umsatzsteuer werden zusätzlich berechnet.
2. Erfolgt die Lieferung mehr als einen Monat nach Vertragsschluss, so ist die Verkäuferin bei Fehlen einer Festpreisabrede im Falle von Kostenänderungen berechtigt, die Preise entsprechend den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen bei Löhnen, Gehältern, Material- und Produktionskosten angemessen anzupassen. Entsprechendes gilt, sofern die Kostenänderungen auf Wechselkursschwankungen beruhen.
IV. Selbstbelieferung, Ratenlieferungsverträge, Liefer- und Leistungszeit, Lieferverzug
1. Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung gerät die Verkäuferin gegenüber dem Käufer nicht in Verzug, es sei denn, die Verkäuferin hat die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung schuldhaft zu vertreten. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren aus von der Verkäuferin nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Wahl des Vorlieferanten steht der Verkäuferin frei.
2. Soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart, gilt für Ratenlieferungsverträge folgendes: Ratenlieferungsvereinbarungen sind auf eine Laufzeit von maximal 12 Monaten ab Ver- tragsschluss beschränkt. Der Nettowert der jeweils georderten Ratenlieferung hat min- destens 1/6 des Gesamtwertes zu betragen. Der Käufer hat Abrufe für periodisch etwa gleiche Mengen aufzugeben. Wenn und soweit die vereinbarte Gesamtmenge im Rahmen der Einzelabrufe überschritten wird, so ist die Verkäuferin zur Auslieferung zu den vereinbarten Konditionen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Sofern bei Auftragserteilung die Abruftermine der einzelnen Ratenlieferungen nicht schriftlich vereinbart worden sein sollten, behält sich die Verkäuferin die Auslieferung nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers vor. Sollten nach Ablauf der Ratenlieferungsvereinbarung (siehe Satz 1) noch nicht abgerufene Restmengen aus dem Gesamtauftrag zur Auslieferung anstehen, behält sich die Verkäuferin vor, diese Restmengen in einer geschlossenen Sendung auszuliefern.
3. Die von der Verkäuferin angegebenen Liefertermine (Eintreffen der Ware beim Käufer) und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart oder von der Verkäuferin angegeben. Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung beginnen Lieferfristen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, insbesondere Eingang aller vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, rechtzeitiger Klarstellung und Klärung von Plänen und Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Der Käufer hat eine rechtzeitige Informationspflicht darüber, dass er alle notwendigen Vorbereitungen bereitgestellt hat. Die Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet der Rechte der Verkäuferin aus dem Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer seine Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber nicht erfüllt bzw. um den Zeitraum, um den die Ware ohne Verschulden der Verkäuferin oder ihres Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Falls vereinbart ist, dass der Käufer eine Sicherheit oder eine Anzahlung leistet, beginnt eine vereinbarte Lieferfrist frühestens mit Eingang der Sicherheit bzw. Anzahlung.
4. In Fällen von höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Umständen, z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, rechtmäßige Streiks/Aussperrungen, Betriebsstörungen (Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel), die die Verkäuferin ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, die Ware zum verbindlich bzw. unverbindlich vereinbarten Termin oder der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern sich diese Fristen/Termine um die Dauer der durch die- se Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine solche Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten. Evtl. gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
5. Soweit die Verkäuferin schuldhaft in Verzug geraten sollte, muss der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf kann der Käufer für diejenigen Mengen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die erbrachten Teilleistungen für den Käufer ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
6. Der Käufer kann Ersatz des Verzugsschadens verlangen, wenn der Verkäuferin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf ver- tragstypische, vorhersehbare und unmittelbare Schäden begrenzt.
7. In jedem Fall ist die Haftung gemäß Ziff. IV. 6. bei einfacher Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises für denjenigen Teil der Ware beschränkt, mit dessen Lieferung sich die Verkäuferin in Verzug befindet.
8. Im Übrigen bleiben die herrschenden Grundsätze des BGBs über den Gefahrenübergang sowie über Hol-, Schick- und Bringschuld von diesen Regelungen unberührt.
V. Versand, Gefahrübergang, Warenabruf
1. Die Lieferung/Abholung der Ware erfolgt vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung auf Kosten und Gefahr des Käufers frei Frachtführer (FCA INCOTERMS). Mangels abweichender Vereinbarung geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand aus von der Verkäuferin nicht zu vertretenden Umständen oder nimmt der Käufer die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese vertragsgemäß angeboten wurde, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Sofern die Verkäuferin Produkte beim Käufer aufstellen oder montieren sollte, geht die Gefahr spätestens mit erfolgter Aufstellung oder Montage auf den Käufer über.
2. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind der Wahl der Verkäuferin überlassen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
3. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, anderenfalls ist die Verkäuferin berechtigt, sie nach eigenem Ermessen dem Käufer auf dessen Kosten zuzuschicken oder zu lagern und sofort zu berechnen.
4. Verzögert sich der Versand aus von der Verkäuferin nicht zu vertretenden Umständen oder nimmt der Käufer die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese vertragsgemäß angeboten wurde, so kann die Verkäuferin dem Käufer, beginnend mit dem Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft, eine Vertragsstrafe in Höhe von monatlich 0,5% des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch 5% des Rechnungsbetrages in Rechnung stellen, soweit die Verkäuferin nicht höhere Kosten oder einen weiteren Verzugsschaden nachweist.
VI. Aufstellung und Montage
1. Soweit Aufstellungs- oder Montageleistungen der Verkäuferin schriftlich vereinbart worden sind, gelten, soweit keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind, folgende Bestimmungen:
2. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich alle für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen, vom Käufer beizubringenden Lieferteile am Aufstellungs- bzw. Montageort befinden. Alle etwa erforderlichen, vom Käufer zu erbringenden Vorarbeiten müssen derart fortgeschritten sein, dass die Aufstellung/Montage unverzüglich nach Eintreffen des hierfür vorgesehenen Personals der Verkäuferin begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Käufer hat der Verkäuferin vor Aufstellung/Montage ggf. Angaben über etwa verdeckt geführte Strom-, Wasser-, Gas- oder ähnlicher Leitungen und Anlagen sowie über etwaige Magnetfelder unaufgefordert schriftlich aufzuklären und entsprechendes Anschauungsmaterial zur Verfügung zu stellen. Für geeignete Stromanschlüsse oder sonstige Betriebskraft hat der Käufer Sorge zu tragen.
3. Sofern nichts anders vereinbart ist, hat der Käufer das zur Aufstellung/Montage erforderliche Hilfsmaterial sowie Hilfskräfte wie Facharbeiter, Handlanger etc. auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.
4. Verzögert sich die Aufstellung/Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, oder durch solche, die in der Sphäre des Käufers liegen, so hat der Käufer die Kosten für die Wartezeit und etwa erforderliche weitere Rei- sen/Übernachtungen des Aufstellungs-/ Montagepersonals zu tragen.
VII. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Zurückbe- haltungsrecht/Aufrechnung
1. Sämtliche Forderungen sind mit Ablieferung der Ware fällig und sind innerhalb von 1 4 Kalendertage nach Ablieferung der Ware und Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.
2. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung und nur erfüllungshalber und unter Berechnung aller entstehenden Spesen entgegengenommen.
3. Bei Zahlungsverzug ist die offene Forderung mit 8 % über dem aktuellen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schaden bleibt der Verkäuferin vorbehalten.
4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Anspruch der Verkäuferin auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, kann die Verkäuferin die ihm obliegende Leistung verweigern, bis der Käufer die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Die Verkäuferin kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Käufer Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Die Verkäuferin ist nach Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen.
5. Gegenüber Forderungen der Verkäuferin kann der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus dem selben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt, ent- scheidungsreif oder unbestritten ist.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche von der Verkäuferin gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen der Verkäuferin aus dem Vertragsverhältnis und sonstiger Forderungen, welche die Verkäuferin gegen den Käufer gleich aus welchem Rechtsgrund jetzt oder künftig erwirbt (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), als Vorbehaltsware Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware der Sicherung der Saldoforderungen der Verkäuferin.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Für diesen Fall tritt er bereits jetzt sämtliche For- derungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zur Sicherung aller Forderungen der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung an die Verkäuferin ab; die Verkäuferin nimmt diese Vorausabtretung hiermit an. Solange die Verkäuferin Eigentümerin der Vorbehaltsware ist, ist sie bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen.
3. Der Käufer ist widerruflich zum Einzug der abgetretenen Forderung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich die Verkäuferin, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach und widerruft die Verkäuferin deshalb die Einziehungsermächtigung, so ist der Käufer auf Verlangen der Verkäuferin verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden bekannt zu geben und der Verkäuferin außerdem die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu machen sowie die hierfür notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, bedürfen eine Verpfändung, Sicherungsüber- eignung, Vermietung oder eine anderweitige, die Sicherung der Verkäuferin beeinträchti- gende Überlassung oder Veränderung der Vorbehaltsware der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin.
5. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag der Verkäuferin und zwar derart, dass die Verkäuferin als Hersteller im Sinne von § 950 BGB anzusehen ist. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht der Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vor- behaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Die Verkäuferin bietet dem Käufer schon jetzt die Ein- räumung eines Anwartschaftsrechtes an dem zur Entstehung gelangenden Miteigen- tumsanteil an. Der Käufer nimmt dieses Angebot an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur bis zur Höhe des Rechnungswertes der von der Verkäuferin gelieferten Waren.
6. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin unverzüglich benachrichtigen, damit die Ver- käuferin ihre Eigentumsrechte geltend machen kann.
7. Stellt der Käufer nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er auf Verlangen der Verkäuferin zur Herausgabe der noch im Eigentum der Verkäuferin stehenden Vorbehaltsware verpflichtet. Ferner ist die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt, die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn die Verkäuferin dies ausdrücklich erklärt.
8. Die Verkäuferin ist auf Verlangen des Käufers nach W ahl der Verkäuferin zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt bzw. zur Freigabe von Sicherheiten aus Sicherungsübereignungen und Vorausabtretungen verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat oder wenn der realisierbare W ert aus den gesamten der Verkäuferin eingeräumten Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Vorausabtretung die Gesamtsumme der Forderungen gegenüber dem Käufer um mehr als 10% übersteigt.
IX. Annullierungen, Warenrücklieferungen
1. Annullierungen von Aufträgen sind allein nach ausdrücklicher, schriftlicher Einverständ- niserklärung seitens der Verkäuferin möglich (Aufhebungsvertrag). Bei Abschluss von Aufhebungsverträgen und einer Einigung über eine Warenrücknahme hat die Verkäuferin Anspruch auf Ausgleich des ihr hierdurch entstandenen Schadens sowie im Hinblick auf die zurückzunehmende Ware auf eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von mindestens 30% des Rechnungswertes, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen worden sind.
2. Aufgrund einer entsprechenden Einigung gemäß Ziff. IX. 1. berechtigte Warenrückliefe- rungen werden nur dann angenommen, wenn sie mindestens 4 Tage vorher avisiert wurden und mit Warenbegleitschein, Artikelnummer, Lieferdatum, Rechnungsnummer und einer von der Verkäuferin vergebenen Rücklieferungsnummer versehen sind.
3. Unberechtigte Warenrücklieferungen kann die Verkäuferin nach ihrer Wahl annehmen oder zurückweisen. Bei Annahme erlischt der Anspruch seitens der Verkäuferin auf Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer nicht; die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Verschlechterung der Ware verbleibt beim Käufer.
4. Die Regelungen in Ziff. IX. 1. bis 3 gelten nicht für die Warenrücknahme aufgrund von Mängelhaftungsansprüchen.
X. Mängelhaftung, Mängelrüge
Sofern die Ursache eines Mangels bereits bei Gefahrübergang gem. Ziff. V. 1. vorlag, haftet die Verkäuferin für Mängel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen und der Verkäuferin offensichtliche Mängel unverzüglich, längstens binnen 7 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes, verdeckte Mängel unverzüglich, längstens binnen 7 Tagen nach deren Feststellung, anzuzeigen. Die Mängelrüge hat schriftlich per Einschreiben- Rückschein zu erfolgen.
2. Zeigt der Käufer einen Mangel rechtzeitig an, so hat er nach Wahl der Verkäuferin Anspruch auf unentgeltliche Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung). Ersetzte Teile werden Eigentum der Verkäuferin.
3. Schlägt die Nacherfüllung gem. Ziff. X. 2. fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen. Wählt der Käufer wegen eines Mangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
4. Bei Auftreten von Mängeln ist eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Waren sofort ein- zustellen. Der Verkäuferin ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, sich - ohne Kosten- belastung für den Käufer - von den angezeigten Mängeln zu überzeugen. Sofern dies nach Wahl der Verkäuferin nicht vor Ort geschieht, hat der Käufer der Verkäuferin auf deren Anforderung die Ware zur Verfügung zu stellen und ihm ggf. auf seine Kosten zu übersenden.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Beschaffenheit der gelieferten Ware von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beein- trächtigung der Brauchbarkeit sowie bei natürlicher Abnutzung oder natürlichem Ver- schleiß. Für Mängel, die dadurch entstanden sind, dass der Käufer Betriebs- oder War- tungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet hat, die nicht Originalspezifikationen entsprechen, haftet die Verkäuferin nicht. Auch wird keine Haftung für solche Mängel übernommen, die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage- oder Instandsetzungsarbeiten oder Inbetriebnahme sowie fehlerhafter oder nachlässiger Be- handlung entstanden sind.
6. Der Käufer hat die von der Verkäuferin bezogenen Produkte vor der von ihm beabsichtigten Nutzung, insbesondere vor deren Einfügung in andere Produkte/Geräte und deren Inbetriebnahme, eigenverantwortlich und unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt auf Eignung/Kompatibilität zu untersuchen. Kommt der Käufer vor Verwendung oder In- betriebnahme der von der Verkäuferin bezogenen Produkte diesen Untersuchungs- und Sorgfaltspflichten nicht nach, ist die Verkäuferin von der Haftung freigestellt, soweit die Eignung/Kompatibilität der Produkte für die vom Käufer bekannt gegebene beabsichtigte Nutzung nicht vor Auslieferung ausdrücklich schriftlich zugesichert und vereinbart worden war. Der Beweis der Erfüllung dieser Untersuchungs- und Sorgfaltspflichten hat im Falle eines Schadens oder eines Mangels der Käufer zu führen.
7. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf- wendungen (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) bestehen nicht, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die gekaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
8. Mängelansprüche gegen die Verkäuferin stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
9. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware.
10. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Käufer nur zu, soweit die Haftung der Verkäuferin nicht nach Maßgabe von Ziff. XI. dieser AGB ausgeschlossen oder beschränkt ist. Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. X. geregelten Ansprüche wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
11. Nutzungsentschädigungen behält sich die Verkäuferin nach den Grundsätzen des BGB und der herrschenden Rechtsprechung gegenüber dem Käufer vor.
XI. Haftung
1. Die Verkäuferin haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht). Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Nebenpflicht, die keine Kardinalpflichten ist, haftet die Verkäuferin nicht.
2. Im Fall einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung der Ver- käuferin auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, unmittelbare Schäden begrenzt.
3. In jedem Fall einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht gemäß Ziff. XI. 2. ist die Haftung der Verkäuferin auf den Kaufpreis begrenzt, höchstens jedoch auf den durch die Versicherung der Verkäuferin gedeckten Betrag.
4. Die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Be- schaffenheitsgarantie, die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körperschäden bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden.
XII. Unzulässige Weiterlieferungen
1. Die Verkäuferin weist darauf hin, dass Teile ihrer Produktpalette deutschen und/oder US-amerikanischen Exportbestimmungen unterliegen und nicht für den Reexport bestimmt sind. Der Käufer verpflichtet sich, vor Weiterverkauf oder Verwendung der von der Verkäuferin bezogenen Produkte in außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegende Gebiete entsprechende Erkundungen bei den zuständigen Behörden oder den Industrie- und Handelskammern einzuziehen und sich gesetzmäßig zu verhalten.
2. Der Käufer verpflichtet sich, bei Versicherung eines berechtigten Interesses seitens der Verkäuferin auf Verlangen über den Verbleib der Ware Rechenschaft abzulegen.
3. Der Käufer verpflichtet sich, die in 1 und 2 genannten Verpflichtungen seinen Abnehmern mit der Verpflichtung zur entsprechenden Weitergabe aufzuerlegen. Werden ihm Verstöße seiner Abnehmer gegen diese Verpflichtungen bekannt, wird er die Verkäuferin hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
XIII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit
1. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Ausschließlicher Erfüllungsort für sämtliche Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus den vom Verkäufer geschlossenen Verträgen ist München, sofern der Käufer Kaufmann des HGB´s ist.
3. Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlichen Sondervermögens ist, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt auch für Urkunden, Wechsel- und Scheckprozesse. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind aufgefordert eine für beide Seiten wirtschaftlich günstige Vereinbarung neu auszuhandeln.
Stand Juli 2012